Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1953 - IV ZR 23/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,4571
BGH, 12.02.1953 - IV ZR 23/52 (https://dejure.org/1953,4571)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1953 - IV ZR 23/52 (https://dejure.org/1953,4571)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1953 - IV ZR 23/52 (https://dejure.org/1953,4571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,4571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.04.1951 - IV ZR 79/50

    Widerspruch nach § 48 EheG

    Auszug aus BGH, 12.02.1953 - IV ZR 23/52
    Die Prüfung der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs (§ 48 Abs. 2) geht in jedem Falle von der Voraussetzung einer hoffnungslos zerrütteten Ehe (§ 48 Abs. 1) aus (vgl. dazu die Entscheidung des Senats BGHZ 1, 356 = Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 48 Abs. 2).
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 122/53

    Rechtsmittel

    Ebenso befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 12. Februar 1953 - IV ZR 23/52 - abgedruckt bei LM Nr. 17 zu § 48 Abs. 2 EheG), wenn es entgegen der Auffassung der Revision den derzeitigen politischen Verhältnissen keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst und eine Übersiedlung der Beklagten nach dem Westen als im Bereich der Möglichkeit liegend ansieht.
  • BGH, 20.05.1954 - IV ZR 42/54

    Rechtsmittel

    Sie stehen mit den vom Senat zu den erörterten Fragen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl. insbes Urteil vom 12.2.1953 - IV ZR 23/52 LM Nr. 17 zu § 48 Abs. 2 Satz 2 EheG und Urteil vom 23.4.1953 - IV ZR 209/52) nicht in Widerspruch.
  • BGH, 22.02.1954 - IV ZR 212/53

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat es in mehreren ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fällen auch abgelehnt, zerrüttete Ehen gegen den Widerspruch des schuldlosen Gatten zu scheiden, obwohl die Ehegatten infolge der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht zueinander kommen können (Urteile vom 12. Februar 1953 - IV ZR 23/52 [L-M § 48 Abs. 2 EheG Nr. 17] , vom 7. Januar 1954 - IV ZR 144/53 , vom 4. Februar 1954 - IV ZR 121/53).
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 121/53

    Rechtsmittel

    Denn wie gleichfalls der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (vgl. die Entscheidung vom 12. Februar 1953 - IV ZR 23/52 - L-M Nr. 17 zu § 48 Abs. 2 EheG), läßt sich die Dauer der gegenwärtigen politischen Verhältnisse im Osten nicht übersehen, wie auch die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände - Kinderdienst - (Kinderrückführung) vom 25. Februar 1952 zeigt, daß neuerdings wieder Transporte aus den polnisch verwalteten deutschen Gebieten nach dem Westen erfolgen.
  • BGH, 05.11.1953 - IV ZR 69/53

    Rechtsmittel

    Dabei wird, wie der Senat in seinen Entscheidungen zu § 48 Abs. 2 Satz 2 EheG wiederholt ausgeführt hat, insbesondere darauf abzustellen sein, wie tief und nachhaltig die Ehe bereits vor ihrer Zerrüttung und vor dem Entschluß des klagenden Ehegatten, sich endgültig von ihr loszusagen, in das Leben der Ehegatten insbesondere auch des ehewilligen Ehegatten eingegriffen, in welchem Maße sie bereits ihre körperliche, seelische und geistige Lebenskraft in Anspruch genommen, ihrem Leben Sinn, Richtung und Inhalt gegeben und ihnen eine Verantwortung füreinander sowie für die sittlichen Werte auferlegt hatte, die sich auf dem Boden dieser Ehe zu verwirklichen begonnen hatten (vgl. aus neuerer Zeit das Urteil vom 22. Februar 1953 IV ZR 23/52 DM Nr. 17 zu § 48 Abs. 2 S. 2 EheG).
  • BGH, 24.09.1953 - IV ZR 41/53

    Rechtsmittel

    (Vgl. aus neuerer Zeit das Urteil des Senats vom 12.2.1953 - IV ZR 23/52 - Lindenmaier-Möhring Nr. 17 zu § 48 Abs. 2, Satz 2 EheG.) So hat es ausgeführt, daß es entscheidend darauf ankomme, ob und in welchem Maße die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer wirklich wertvollen Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Maße diese Entwicklungsfähig gewesen sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht